Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung und zur Abnahme des Werkes verpflichtet wird.

Typische Werkverträge sind z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag – siehe auch Bau- und Architektenrecht), der Reparaturvertrag, der Architektenvertrag oder der Beförderungsvertrag; das zu erstellende Werk kann aber auch in einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung liegen, z.B. in der Anfertigung eines Bildes/einer Skulptur oder in einer Gutachtenerstellung.

In Abgrenzung zu einem Dienstvertrag ist es für den Werkvertrag charakteristisch, dass der Unternehmer nicht nur eine Tätigkeit, sondern einen Erfolg, nämlich das mangelfreie Werk, schuldet.

Wird das Werk mangelhaft hergestellt, stehen dem Besteller umfangreiche Gewährleistungsrechte zu, die neben einigen Besonderheiten weitestgehend denen des Kaufrechts entsprechen, wie etwa Nacherfüllungsansprüche, das Rücktritts- und Minderungsrecht sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche.

In allen rechtlichen Fragen und Auseinandersetzungen rund um den Werkvertrag, etwa bei der Durchsetzung Ihrer Werklohnforderungen oder insbesondere bei der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen, die oftmals aus einem Werkvertrag resultieren, vertreten wir Ihre Interessen umfassend, sei es im Rahmen außergerichtlicher Korrespondenz mit Ihrem Vertragspartner und/oder in einem möglichen gerichtlichen Verfahren.



Ihr Ansprechpartner:

Heinz Lütkenhaus

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt

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